Klar ist ja, das nicht jedes Messer unters Waffengesetz fällt, sondern nur jene, die "nach ihrer konkreten Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt sind". Da es ja hier um die Vermeidung gefährlicher Körperverletzungen im Sinne des § 224 StGB geht, sollen dem Sinn dieses Messerverbots nach also auch gefährliche Werkzeuge im Sinne dieses Straftatbestandes, die keine Waffen sind, aber wie eine Waffe verwendet werden können, einbezogen werden. Na das kann ja im Falle der konsequenten Fortsetzung dieses Ansinnens noch lustig werden, denn
"Als gefährliche Werkzeuge sind zB angesehen worden: Messer, Knüppel, Eisenstange, Präzisionskatapult,Scheren, Nadeln, Gabeln usw. je nach Verwendung, Schlauch bei Verwednung zum Schlagen, Würgeholz, fahrendes Kfz., Sicherheitsgurt eines Kfz bei Verwednung zum Drosseln, Klebeband bei Verwendung zum Knebeln und Fesseln, Paketschnur bei konkret gefährlicher Fesselung, Rohrzange,, Kleiderbügel bei Schlägen ins Gesicht, Rasierklinge, Schlüsselbund bei Verwendung zum Schlagen, Federhalter bei Verwendung zum Stechen, Schal bei Verwednung zum Drosseln, glimmende Zigarette bei Ausdrücken auf der Stirn, der Brust oder dem Arm (Anmerkung: da hat man ja in Bezug öffentliche Räume schon mal effizente Abhilfe geschaffen

), Feuerzeug, ......schwerer fester Schuh, aber je nach konkretem Einsatz auch Straßenschuh ..."Tröndle, Fischer, Kurzkommentar StGB, 52. Aufl., zu § 224.
Das künstliche Gebiss und die Handprothese in Form eines Piratenhakens sind hinsichtlich ihrer Einordnung als gefährliches Werkzeug übrigens in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Ebenso ist es umstritten, wenn ein ansich gefährliches Werkzeug oder eine Waffe ungefährlich eingesetzt wird (Pistolengriff, flache Seite eines Schwerts).