Waffenrecht / Waffengesetz – Grundlagen

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Squid (✝)
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Waffenrecht / Waffengesetz – Grundlagen

Beitrag von Squid (✝) » 31.01.2013, 21:24

Waffenrecht / Waffengesetz – Grundlagen

Da es mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder zu Fragen über das Waffenrecht und unser aller Hobby kommt, oft getragen von Halbwissen oder „der Freund eines Freundes hat aber gesagt…“ habe ich hier mal die einschlägigen Vorschriften (für Deutschland) für die hier relevanten Gegenstände zusammengefasst und erläutert.

Vorweg: Das Waffengesetz ist Bundesrecht. Es gilt in allen Bundesländern, es gibt insbesondere KEIN Landeswaffenrecht.

1. Der Bogen: Der Bogen ist KEINE Waffe, er ist ein Sportgerät und wird NICHT vom Waffenrecht erfasst.
1.1. Pfeile: Das gleiche gilt für Pfeile und zwar unabhängig von der Spitzenform.

2. Die Armbrust (auch Kugelschnepper): Die Armbrust ist den Schusswaffen gleichgestellt. Es handelt sich per Definition um „tragbaren Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann“.
Die GLEICHSTELLUNG mit den Schusswaffen ist deswegen erforderlich, weil eine Schusswaffe u. a. durch einen LAUF definiert ist. Dabei handelt es sich um ein Rohr, durch das ein Geschoss oder eine andere Substanz getrieben wird. Bekanntlich hat eine Armbrust aber keinen Lauf.

Das führt dazu, dass für Erwerb und Besitz einer Armbrust ein Alter von mindestens 18 Jahren erforderlich ist, aber keine weiteren waffenrechtlichen Einschränkungen gelten.
Der Umgang mit der Armbrust darf auch von Minderjährigen ausgeübt werden, vorausgesetzt, es ist ein sachkundiger Erwachsener als Aufsicht dabei.
Das Führen einer Armbrust in der Öffentlichkeit ist waffenrechtlich nicht verboten, soweit man 18 ist und einen Ausweis dabei hat.

3. Messer
3.1. Klappmesser: Es wird unterschieden zwischen so genannten Einhandmessern und „normalen“ Klappmessern. Einhandmesser sind mit einer Hand (oft federunterstützt) zu öffnen und haben eine Arretierung. Die Klingenlänge ist nicht von Belang.
Einhandmesser dürfen in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. „Führen“ bedeutet in diesem Zusammenhang das griffbereite Beisichtragen etwa in der Hosentasche oder am Gürtel. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis – vulgo Rucksack, Aktentasche o. ä. – ist dagegen erlaubt.
Ebenfalls ist das Führen erlaubt, wenn es ein berechtigtes Interesse, wie z. B. Pilze suchen, Roven, Angeln, kulturelle oder historische Gründe gibt.
"Normale“ Klappmesser, wie etwa das Schweizer Offiziersmesser sind nicht von dieser Regelung erfasst und können beliebig mitgenommen werden
Verbotene Gegenstände sind allerdings Springmesser, bei denen die Klinge nicht seitlich ausklappt, sondern senkrecht aus dem Griff schnellt sowie Butterflys.

3.2 Feststehende Messer: Hier wird unterschieden zwischen Messern mit einer Klingenlänge unter 12 cm und Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm.
Erstere sind nicht vom Waffenrecht erfasst.
Messer mit einer Klingenlänge vom mehr als 12 cm dürfen in der Öffentlichkeit dagegen nicht geführt werden (entsprechend den Einhandmessern), soweit nicht ein berechtigtes Interesse (s. o.) vorliegt.

3.3. Die ganz großen „Messer“, also Säbel und Schwerter sowie ihre Kollegen aus den mittelalterlichen Waffenarsenalen: Bei diesen Gegenständen wird im Waffengesetz gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung unterschieden.

- Ein Säbel ist eine Waffe i. S. d. Waffengesetzes weil er als Waffe konzipiert ist.
- Eine Machete ist ein Werkzeug und fällt NICHT unter das Waffengesetz.

Daraus folgt, dass der Säbel zwar Waffe erlaubnisfrei ist. Er darf in der Öffentlichkeit ab 18 und mit Ausweis geführt werden.
Für die Machete gibt es keine Einschränkung nach dem Waffengesetz

4. Waffenrechtliche und andere Verbotsvorschriften
4.1. Grundsätzlich gilt für alle Waffen: Das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen ist verboten. Öffentliche Veranstaltungen sind z. B. Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Jahrmärkte.
Ausnahmen gibt es für Veranstaltungen, bei denen es auf die Waffen ankommt, also eine Waffen- oder Messermesse, ein Mittelaltermarkt oder ähnliches.
4.2. Das Versammlungsgesetz verbietet das Führen jeglicher Waffen auf Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen
4.3 Die Länder können Waffenverbotszonen einrichten (z. B. an Bahnhöfen oder auf „Diskomeilen“).
4.4. Hausrechtsinhaber (Diskobetreiber, Schulen, Verkehrsbetriebe) können nach ihrem Ermessen und Belieben Waffen verbieten.

5. Landesrechtliche Vorschriften
Jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung. Und alle diese Gesetze haben in § 1 als Generalklausel sinngemäß stehen: „Die Polizei ist befugt, alle notwendigem Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öff. Sicherheit und Ordnung zu ergreifen.“

Das bedeutet nichts anderes, als dass jeder Polizist den Bogen- Schwert- oder Armbrustträger in der Fußgängerzone befragen darf, was er da eigentlich tut und, wenn ihm das seltsam erscheint, denjenigen nach Hause schicken kann (Platzverweis) oder auch die Waffe (oder den Gegenstand) beschlagnahmen kann. Was er dann draus macht („können Sie sich morgen abholen“ oder offizielles Ordnungswidrigkeitsverfahren) bleibt dem Beamten überlassen.

6. Ähnliches gilt für den Jäger. Zwar sind Bogen und Pfeile grundsätzlich nicht vom Waffengesetz erfasst. Wenn ein Jäger einen aber in Tarnklamotten mit Jagdspitzen im Wald erwischt, dann wird er sich so seinen Reim drauf machen. Und der Jäger / Jagdpächter darf einen dann des Waldes verweisen. Rechtsgrundlage ist hier das Bundesjagdgesetz, nach dem der Jäger befugt ist, seinen Wald bzw. sein Wild adäquat vor Missbrauch zu schützen.

Ich habe auf die Nennung der jeweiligen Paragraphen verzichtet, weil es das Ganze eher unübersichtlich macht.
Für die Interessierten sei aber gesagt, dass das Waffengesetz und die dazugehörigen Anhänge (in denen der interessante Teil steht), jedermann online zur Verfügung stehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
Ich will ja nicht unken, aber in der überwiegenden Zahl der Fälle geht das schief.

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