Repertierarmbrust und Waffengesetz?

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Fichtenelch78
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Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Fichtenelch78 » 02.04.2014, 18:35

Hallo alle zusammen.
Heute hab ich mal ne rein "rechtliche" Frage. Ich spiele mit dem Gedanken mal eine Repertierarmbrust (mit automatischer Bolzenzuführung) zu bauen (ohne Ziellaser oder ähnliche Zielvorrichtungen). Leider ist in Deutschland ja das mit dem Waffengesetz so ne Sache. Weiß evtl. jemand ob eine Repertierarmbrust genauso behandelt wird wie eine "normale" Armbrust oder komme ich da vielleicht mit dem Gesetz in Konflikt?

Danke im Vorraus :D
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Wilfrid (✝)
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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Wilfrid (✝) » 02.04.2014, 18:47

Eine automatische/halbautomatische Schußwaffe ist es nicht, aber eine Schußwaffe....
http://de.wikipedia.org/wiki/Automatische_Schusswaffe

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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Fichtenelch78 » 02.04.2014, 19:24

Also ist es so wie bei einer "normalen" Armbrust?
"....herstellen,führen,kaufen,verkaufen und schiessen ....für Personen ab 18 Jahren ohne Waffenschein..."?
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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Rockgigant » 02.04.2014, 20:38

Jupp darfst du ganz regulär mit mindestens 18 Jahren haben.
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher

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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von maunkeijaga » 03.04.2014, 17:36

Wilfrid hat geschrieben:aber eine Schußwaffe....

Sorry ,keine Schußwaffe , da kein Geschoß durch einen Lauf getrieben wird.
trotzdem a guade Zeit
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Wenn du ein Problem hast, versuche es zu lösen.
Kannst du es nicht lösen, mach kein Problem daraus.

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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Squid (✝) » 03.04.2014, 17:40

Es heisst ja auch Waffengesetz und nicht Schusswaffengesetz...
Haben ist OK, im Garten oder auf nem Acker mit Erlaubnis benutzen auch, in der Fußgängerzone gespannt rumtragen ist NICHT OK.
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
Ich will ja nicht unken, aber in der überwiegenden Zahl der Fälle geht das schief.

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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Fichtenelch78 » 03.04.2014, 17:49

Danke für die Antworten. :) Ich habe auch nicht vor mit ner gespannten Armbrust in den C&A zu gehen. In die Sparkasse vielleicht..aber... :P
Ok..na dann..morgen gehts los! Ziel ist 15 Bolzen in unter 30 Sekunden in 80 Meter ins Ziel zu befördern. :D
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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Bastelnomade » 29.04.2014, 02:12

Squid hat geschrieben:Es heisst ja auch Waffengesetz und nicht Schusswaffengesetz...
Haben ist OK, im Garten oder auf nem Acker mit Erlaubnis benutzen auch, in der Fußgängerzone gespannt rumtragen ist NICHT OK.


Das es nicht schlau ist, das zu tun, ist logisch.

Ich bin auch kein Jurist, jedoch habe ich nichts von einem Führverbot für Armbrüste gelesen, sondern nur dieses hier:

http://www.schuetzenbund-wesermarsch.de/armbrust.pdf

http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/wichtigstes-zum-waffenrecht/

und dieses hier:

http://www.idv-engineering.de/Die_Armbrust_im_WaffG.pdf

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition
, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Per
sonen gestattet,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für Erwachsene sind Armbrüste jedoch einigermaßen p
roblemlos:
Wichtige weitere Fundstellen im WaffG sind hierzu:
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
(...)
1.10 Armbrüste;
3. Erlaubnisfreies Führen
(...)
3.2 Armbrüste.


Ehrlich gesagt ist laut jeder Quelle die ich gelesen habe und auch aus dem Wortlaut dessen, was ich im Waffg gelesen habe, das Führen legal.

Mich würde daher interessieren, was deine Quelle ist.

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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Squid (✝) » 29.04.2014, 10:16

Jeweils die §§ 1 der Landesgesetzte für Sicherheit und Ordnung. In Niedersachsen z. B. das NdsSOG:


§ 1 Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.


Das gibts so oder so ähnlich in jedem Bundesland.

Und wenn einer mit einer gespannten Armbrust durch die Fußgängerzone rennt, dann IST das eine gegenwärtige und künftige Gefahr. Und irgendwie steht da auch 'ne Straftat im Raum...
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von corto » 29.04.2014, 14:26

oder das stichwort "waffenfreie Zone"
darunter fallen automatisch großveranstaltungen, fußgängerzonen etc.

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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Squid (✝) » 29.04.2014, 16:01

Neee, Fußgängerzonen an sich erst mal nicht.
Wohl aber Veranstaltungen und als Waffenverbotszone ausgewiesene Bereiche (z. B. die Bremer Discomeile) aber auch sensible Orte, wie Bahnhöfe, wobei das auch ausgeschildert sein muss.


Wobei der Begriff des "Führens" ja bei einer Armbrust ein ganz neues Diskussionsfeld eröffnet.
Beim Messer ist klar definiert, dass das Führen das griffbereite bei sich Tragen ist. Also nich im Rucksack. Irgendwie logisch.
Und wie ist das nun bei der Armbrust? Muss die gespannt sein? Denn nur griffbereit hilft ja bei dem Gerät nicht viel, wenn du erst mal 30 Sekunden lang das Teil einsatzbereit machen musst...
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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Fichtenelch78 » 29.04.2014, 16:07

Mmmhh..also mal unabhängig von der "Waffengesetzdiskusion": Wer ist bitteschön so blöd und trägt ne Armbrust in der Fußgängerzone?

FALLS ich mal in so eine Situation kommen sollte mach ich es wie meine Kumpels die Softair-Waffen schiessen: DIe Armbrust in eine Waffentasche, ein Zahlenschloss ran und zack ist die erstens sicher verstaut und zweitens nicht mehr griffbereit! Ergo: kein Probelm mit der Polizei!
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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Squid (✝) » 29.04.2014, 21:20

Einer spinnt immer!
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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Bastelnomade » 29.04.2014, 23:23

Squid hat geschrieben:Jeweils die §§ 1 der Landesgesetzte für Sicherheit und Ordnung. In Niedersachsen z. B. das NdsSOG:


§ 1 Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.


Das gibts so oder so ähnlich in jedem Bundesland.

Und wenn einer mit einer gespannten Armbrust durch die Fußgängerzone rennt, dann IST das eine gegenwärtige und künftige Gefahr. Und irgendwie steht da auch 'ne Straftat im Raum...


Daraus leitet sich kein Führverbot für Armbrüste ab!
Da steht auch nicht "irgendwo eine Straftat im Raum". Die muss ja irgendwoher kommen. Das ist schließlich kein Ermächtigungsgesetz, in dem die Polizei je nach Situation Verhalten für illegal erklären kann.

Der Paragraph mag der Polizei das Recht geben, bei demjenigen eine Personenkontrolle durchzuführen, und sich mit mit ihm zu unterhalten. Wenn Sie weiterhin den Eindruck haben, es könnte eine gefährliche Situation bevorstehen, können Sie die Armbrust auch beschlagnahmen, diese muss dannach jedoch zurückgegeben werden. Solange derjenige kein rechtswidriges Verhalten zeigt, wie z.B. Leute damit zu bedrohen (auf sie zu zielen) kann da auch nichts nach kommen.

Waffenverbotszonen oder öffentliche Veranstaltungen sind eine ganz andere Geschichte, aber die Fußgängerzone ist keine öffentliche Veranstaltung und diese Sonderzonen sind nicht gerade verbreitet.

Versteht mich nicht falsch: Logo ist es nicht besonders schlau, das zu machen.
Die Leute kennen die Gesetze nicht und tendieren zu starker Ängslichtkeit was Waffen oder ähnliche Gegenstände angeht. Klar wird irgendwer die Polizei rufen, und so oder so gibt es dann irgendwelche Scherereien.

Nur, um illegales Verhalten handelt es sich nach meiner absoluten Laienmeinung und zumindest laut Meinung der Schützenbünde und z.B. laut Meinung dieses Anwalts hier nicht
http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/verkauf-waffen.html

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Re: Repertierarmbrust und Waffengesetz?

Beitrag von Squid (✝) » 30.04.2014, 10:21

Es ist schön, dass der Anwalt und die Schützenbünde das so sehen. Klar, das ist deren Lobby und deren Job. Und es liest sich so schön. Nur: Illegales Verhalten ist gar nicht erforderlich. Nur eine mögliche Gefahr und sei es eine sogenannte Anscheinsgefahr.

Du kannst daher relativ wenig dagegen tun, wenn dir ein Polizist die (gespannte) Flitsche in der Öffenlichkeit wegnimmt, weil er das für zu gefährlich hält. Dessen Handeln ist nun mal durch die SOG Gesetze angedeckt. Wenn der eine potentielle Gefahr sieht, muss er tätig werden. Und er macht erst mal alles richtig, während du dein Spielzeug los bist.

Und der Papierkrieg, um das Ding nach der Sicherstellung zurück zu bekommen ist nicht von schlechten Eltern.

Im Übrigen würde ich - in der Rolle als Ordnungshüter - das Ding auch kassieren. Weiß ich, ob der nicht gerade zum Arbeitsamt will um mit seinem Sachbearbeiter ein "kleines Gespräch" zu führen?

Nimm den heutigen Tag. Sagen wir, es ist 17.00 Uhr, in 2 Stunden gehen die ersten Tanz in den Mai Veranstaltungen los. Wilhelm Tell verlässt die Bude und schwingt sich mit der Armbrust auf dem Rücken aufs Rad. Die Ordnungsmacht kommt zufällig ums Eck und wundert sich. Angesprochen erklärt sich Wilhelm dahingehend, dass er nunmehr zur privaten Scheunenfete ein (in der Dorfjugend verfeindetes) Dorf weiter möchte (Privat deswegen, weil das Ding auf einer öffentlichen Veranstaltung sowieso verboten wäre).
Und wenn Wilhelm jetzt Glück hat, dann sagen die Ordnungshüter "nur", dass er das Gerät bitte wieder ins Haus bringen möge. Wird er aber auf halber Strecke zu besagtem Dorf angehalten, dann ist er das Ding fast sicher los.
Denn Waffe bei Scheunenfete mit Alkohol ist nie gut sondern eine Gefahrenquelle.

Hat hier nun jemand was Verbotenes getan? - Nein. Die Armbrust wurde möglicherweise nicht mal "geführt".
Ist die Armbrust trotzdem weg? - Ja. Zumindest vorübergehend. Mit Glück sagen die Polizisten nämlich, "die könn' se sich übermorgen auffer Wache abhol'n" und machen kein Sicherstellungsverfahren draus.


PS: Ermächtigungsgesetz war was anderes. Da hat das Parlament seine Aufgaben "vorübergehend" an die Regierung abgegeben.
Aber in gewisser Hinsicht hast du Recht: Die sogenannte Generalklausel deckt zunächst mal das gesamte Verhalten der Polizei ab, bzw. "ermächtigt" sie, Situationen selbst einzuschätzen und gegebenefalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten, auch OHNE dass bereits rechtswidriges Verhalten vorliegt.
Schadenersatz gibt es dann ggf. später, wenn sich herausstellt, dass sich die Polizei geirrt hat bzw. ihr Ermessen falsch ausgeübt hat.
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
Ich will ja nicht unken, aber in der überwiegenden Zahl der Fälle geht das schief.

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