Verkaufsrecht

Armbrust-Themen - wie Technik, Material, Eigenbauten, Versuche
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Deus Ex Machina
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Verkaufsrecht

Beitrag von Deus Ex Machina » 07.06.2010, 20:58

an die armbruster:

ich baue seit einiger zeit immer mal wieder eine armbrust, sodass sich mittlerweile eine kleine waffensammlung bei mir finden lässt. aus platzgründen muss ich mich nun langsam von ein paar modellen trennen, aufgrund des hineingesteckten herzblutes, der zeit und vor allem meiner studentisch-mittelprächtigen finanzlage täte ich das allerdings ungern unentgeltlich.

meine frage ist nun: wenn ich so eine armbrust an jemanden verkaufe, welche vorkehrungen (wenn überhaupt) muss ich da treffen? darf man das überhaupt? reicht da eine belehrung im sinne von "ist ne waffe, kann leute totmachen" oder sollte ich mir ein formular ausfüllen lassen?

Nicht dass da jemand sein kind erschiesst und mich dann verklagt oder so, da würd ich sie lieber verbrennen...

ich wende mich an FC, weil ich schlichtweg nicht weiss wen man sonst noch fragen könnte, das ist ja nunmal eine relativ fachspezifische sache...

bin gespannt auf antworten
jona

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Gargosh
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Re: Verkaufsrecht

Beitrag von Gargosh » 07.06.2010, 21:23

Moin moin...

Mit meinem nicht ganz lückenlosen Wissen, würde ich sagen, stell die Teile bei www.egun.de rein und verlange nen Perso (AB 18 Jahren)...Sollte so kein Problem sein...

Problematisch wirds nur, wenn du das/die Teil(e) an Minderjährige verkaufst!!!
Oder das ganze vom Finanzamt als Gewerblich eingestuft wird! ;-)

Grüße Jo
Zuletzt geändert von Gargosh am 07.06.2010, 21:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Squid (✝)
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Re: Verkaufsrecht

Beitrag von Squid (✝) » 07.06.2010, 22:20

Wir reden von Deutschland?
Ganz ohne Gewähr: Verkauf gegen Altersnachweis reicht.
Für den späteren Umgang ist der Käufer verantwortlich.
Du machst aber nichts falsch, wenn du darauf hinweist, dass es sich um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt, die zwar erlaubnisfrei ab 18 zu erwerben ist, aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden darf.

Also: Nur im Haus und Garten oder auf einem PRIVATEN Gelände mit Erlaubnis des Eigentümers rumballern.

Der Transport im nicht schussfähigen Zustand - vulgo: zerlegt - ist erlaubt. Auch im Kofferraum des Autos geht das.
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
Ich will ja nicht unken, aber in der überwiegenden Zahl der Fälle geht das schief.

mushinkyudo
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Re: Verkaufsrecht

Beitrag von mushinkyudo » 08.06.2010, 15:55

Die Armbrust war bisher nicht vom Waffengesetz erfasst.

Nach der Neufassung des Waffengesetzes ist die Armbrust nun ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand.

Anlage 1, Abschnitt1, UA 1, Ziff. 1.2.2 - Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und
durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste).

Für den Umgang ist also gem. § 2 Abs. 1 WaffG ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich.

Das Mitführen und Schießen unterliegt weiteren Einschränkungen.

Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen:
Vergehen § 52 Abs.3 Nr.9 WaffG

Erwerb oder Besitz von Waffen (frei ab 18 J.) als Jugendlicher: Ordnungswidrigkeit § 53 Abs.1 Nr.1 WaffG

Schießen mit Schusswaffen ohne Erlaubnis:
Ordnungswidrigkeit § 53 Abs.1 Nr.3 WaffG


Empfehlung:
Verkauf nur an Erwachsene, Personalpapiere des Käufers fotokopieren...

m.f.G.

Mushinkyudo

RubenAryala
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Re: Verkaufsrecht

Beitrag von RubenAryala » 10.06.2010, 01:09

A Zur Armbrust

1. Keine Schusswaffe, sondern Tragbare Gegenstände bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste) (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 1.2.2)

2. Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei (WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 1.10)

3. Führen ist erlaubnisfrei (WaffG, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, 4.2)

B Zum Schießen

Schießen tut der, der mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 7). Das "schießen" mit der Armbrust ist also kein Schießen, sondern ein Schnellen, Schneppen, Schleudern oder Werfen oder was weiß ich.

C Zum Führen auf öffentlichen Veranstaltungen

Nach § 42 WaffG darf derjenige, der an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Also kein Führen auf öffentlichen Veranstaltungen, es sei denn, man hätte sich beim zuständigen Ordnungsamt eine Erlaubnis besorgt.

Also: Kaufen, Verkaufen, Besitzen, Herumschleppen, Schießen ... äh schleudern .... sind samt und sonders frei (ab 18), AUSSER auf öffentlichen Veranstaltungen. Da ist Führen Tabu, schießen sowieso. Daß man nur dort sch.... schleudern sollte, wo niemand gefährdet werden kann, dürfte so oder so klar sein, für eine solche Einsicht braucht selbst der deutsche Mensch kein Gesetz.

Die Nomenklatur des Waffengesetzes und seine Aufteilung in den eigentlichen Gesetzestext und "Anhänge", die ebenfalls materieller Gesetzestext sind, ist bei aller gebotenen Zurückhaltung nur als nervtötend zu bezeichnen.
Zuletzt geändert von RubenAryala am 10.06.2010, 01:11, insgesamt 1-mal geändert.

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Halvarson
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Re: Verkaufsrecht

Beitrag von Halvarson » 10.06.2010, 10:54

und wir gehen auch zum bogenschleudern, oder war es doch pfeileschleudern?

amtsdeutsch ist doch sehr interessant.

danke für die erklärung.

gruss
thorsten
Gruss
Thorsten

Rechtschreibfehler sind gewollt und auch als solche anzusehen.
Wer wenig zuviel hat hat meist viel zuwenig - altes chinesisches Sprichwort

elric
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Re: Verkaufsrecht

Beitrag von elric » 18.06.2010, 19:23

Wenn ihr solche Angaben macht, dann gebt bitte auch eure Quellen und ggf. das letzte Änderungsdatum an, da kann sich nämlich immer mal wieder was ändern....
Wein, Weib und Gesang...
Und das ganze ein Leben lang...

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