Federn aus Internet. Gesetzlage

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Wilfrid (✝)
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Re: Federn aus Internet. Gesetzlage

Beitrag von Wilfrid (✝) » 28.01.2013, 18:57

DD, das ist einfach falsch. Wilderei liegt vor, wenn sich Nichtberechtigter jagdbare Tiere, Teile Teile davon etc. aneignet.
Ob es einen Berechtigten gibt, ob die Tiere ganzjährig unter Schutz stehen etc. ist erstmal uninteressant. Bei ganzjährig geschützten Tieren gilt dies auch für den Jagdberechtigten.

Auf der anderen Seite kann man natürlich argumentieren, Eier sind erwähnt, Federn nicht, wollte der Gesetzgeber , das das auch für Federn gilt, stünde das in der Auflistung.

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doubleD
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Re: Federn aus Internet. Gesetzlage

Beitrag von doubleD » 28.01.2013, 19:00

Jap stimmt

Ich hätte schreiben müssen Wilderei liegt vor wenn



Wilfrid hat geschrieben:Auf der anderen Seite kann man natürlich argumentieren, Eier sind erwähnt, Federn nicht, wollte der Gesetzgeber , das das auch für Federn gilt, stünde das in der Auflistung.


Genau so argumentiere ich seid einigen Seiten
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Re: Federn aus Internet. Gesetzlage

Beitrag von Wilfrid (✝) » 28.01.2013, 19:05

Es ist möglich, das auch ssonst niemand Anspruch auf die Teile hat , z.B. Rabenvögel, Auerhühner , etc.

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doubleD
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Re: Federn aus Internet. Gesetzlage

Beitrag von doubleD » 28.01.2013, 19:19

Nur wo steht das geschrieben?

Hier ging es ums Wildern und um den Naturschutz.

Wenn es kein Verbot gibt und keinen Eigentumsvorbehalt dann gehört es dem der es nimmt. Allemans-Recht.
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Squid (✝)
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Re: Federn aus Internet. Gesetzlage

Beitrag von Squid (✝) » 28.01.2013, 19:23

Tröndle Fischer, Ko. zum Stgb, 52. Auflage, §292 - Jagdwilderei Randnummer 5: An abgetrennten Teilen des Tieres möglich, soweit diese vom Jagdrecht erfasst sind, auch an toten und anderen dem Jagdrecht unterliegenden Sachen, die ein Wilderer an sich gebracht hat, kann NOCHMALS Jagdwilderei begangen werden (wenn mans dem Wilderer unbefugt wegnimmt).

§1 V BJagdG
§ 1 Inhalt des Jagdrechts
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

Da verendetes Wild auch in Stückchen rumliegen kann, weils jemand teilweise gegessen hat oder weils teilweise verwest ist, sind durch die Regelung auch Teile umfasst. Abwurfstangen und Eier sind Regelbeispiele, das Gesetz ist aber nicht abschließend, sonst stünde da "Nur Abwurfstangen und Eier". Gelegentlich erspart sich der Gesetzgeber nämlich abschließende Auflistungen, hier z. B. Knochen, Zähne, Haare, Federn, abgerissene Keule, halbverwester Kadaver, 2/3 verwester Kadaver, etc.

Zum Naturschutzgesetz: Du kannst es ja gerne so verstehen. Bedauerlich ist, wenn Juristen und Verwaltungsmitarbeiter das anders verstehen.

Abs 1 Nr. 3: "...besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 in Besitz hatte.

Ja, wie soll denn der Nachweis aussehen? Das GEHT doch nur mit Dokumenten.

Abs. 2 "dem persönlichen Gebrauch oder dem Hausrat dienen."

"Hausrat" fällt z. B. bei Pfeilen flach.
"Persönlicher Gebrauch" ist definiert durch folgende Punkte:
- Eigentum
- Zur eigenen Benutzung
- Nicht zum Handel bestimmt
- geringe Anzahl (die EU spricht z. B. in Reiserichtlinien von 1 - 4 Exemplaren)

Dazu: Vollstreckungshinweise zum Artenschutzrecht vom ständigen Ausschuss "Arten- und Biotopschutz".
Zuletzt geändert von Squid (✝) am 28.01.2013, 19:36, insgesamt 1-mal geändert.
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
Ich will ja nicht unken, aber in der überwiegenden Zahl der Fälle geht das schief.

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Re: Federn aus Internet. Gesetzlage

Beitrag von Felsenbirne » 28.01.2013, 19:32

@squid
Vergebene Liebesmüh. Ich glaube das bringt hier jetzt nichts mehr.
Gruss Matthias

Die Menschen haben keine Zeit mehr, irgend etwas kennenzulernen. Sie kaufen sich alles fertig in den Geschäften.

Antoine de Saint-Exupéry (1900-44), frz. Flieger u. Schriftsteller

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doubleD
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Re: Federn aus Internet. Gesetzlage

Beitrag von doubleD » 28.01.2013, 20:04

Squid

Zum Komentar Tröndle Fischer, Ko. zum Stgb, 52. Auflage, §292 --Jagdwilderei Randnummer 5:

Würdest Du mir die Relevanz erläutern, sie erschließt sich mir nicht.

Abwurfstangen und Eier sind von wesentlicher Bedeutung da sie im Falle der Abwurfstange Auskunft über Bestand und Alter des Wildes gewinnen läst und im Falle der Eier sich der Bestand unblutig regeln lässt (zB Tauben). Das dieses Regelbeispiele sind glaube ich nicht den sonst hätte ein "wie" oder viel exakter ein "alle dem Wild zuordnenbare Sachen/Teile gestanden" anstatt einer abschließenden Aufzählung die immer die Gefahr birgt das etwas übersehen wird.

Allerdings ein Komentar dazu und ich schweige still.


Zum BNatSchG

Ja das betrifft die streng geschützten Arten.

Hier gibt es einige Bussarde die wir fördern weil wir sie im Gegensatz zu Anderen als Nützlinge betrachten welche uns die Kaninchen kurz halten und nicht als lästige Konkurenten. Ich weis genau wo sie sind aber es würde nie dafür reichen einen ganzen Satz Pfeie aus Mauserfedern zu befiedern 2-3 Pfeile vieleicht zumal die Feder eh sehr weich sind.

Aber die nahezu 1000 Wildgänse die hier gerade überwintern und die nur besonders geschützt sind verlieren sehr gute Federn und wenn ich §46 1. BNatSchG recht verstehe brauche ich da überhaupt keinen Nachweis oder müßte etwas glaubhaft machen mit solchen Federn an den Pfeilen..
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